LIEFERUNGS- UND
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER FIL-TEC RIXEN GMBH

1. Allgemeines
Für alle Lieferungen, auch für solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausdrücklich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Abweichende Bezugsvorschriften des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Bedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäftsabschlüsse, auch wenn sie im Einzelfalle dem Schriftverkehr mit dem Besteller nicht beigelegt sind.

2. Bestellung und Lieferung
Unsere Verkaufsbedingungen gelten durch die Bestellung oder mit der Annahme der Ware als angenommen. Zusätzliche Vereinbarungen und sonstige Abreden bedürfen der schriftlichen Form und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsgültig. Die angegebenen Liefertermine sind nicht genau für den festgesetzten Tag bindend, es gilt die Einschränkung der Annäherung. Bei unverschuldeten Verzögerungen können wir eine ange- messene Verlängerung der Termine verlangen. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen sind ausgeschlossen.

3. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei ob sie bei uns selbst oder bei Zulieferern eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Zur Abgabe dieser Erklärung steht uns eine Frist von 2 Wochen nach Zugang zu. Unterbleibt eine solche Erklärung, kann der Käufer zurücktreten.

4. Preise und Zahlungen
Die Preise verstehen sich rein netto ab Werk und schließen die Verpackung und Fracht nicht ein. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, erfolgt der Versand auf Gefahr des Bestellers. Das gilt auch, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Rechnungen sind zahlbar und fällig innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum in bar und ohne jeden Abzug oder innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto. Zahlungsfristen sind genau einzuhalten. Bei Fristüberschreitung werden unter Vorbehalt der Geltendmachung etwaiger weiterer Verzugsschäden Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Wechseldiskontsatz berechnet. Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers sind unzulässig.

5. Abnahme
Wird die Abnahme gewünscht, so sind deren Bedingungen spätestens bei Vertragsabschluß festzulegen. Die Abnahme hat stets in dem Lieferwerk, unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die Abnahme, so gilt die Ware mit Verlassen des Lieferwerkes als bedingungsgemäß verlassen.

6. Mangelhaftung
Für Mängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften wird nur gehaftet, wenn Untersuchung und Mängelanzeige innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Der Besteller hat uns den mangelhaften Gegenstand zuzusenden, damit wir uns im eigenen Werk von der Berechtigung der Beanstandung überzeugen können. Nach Anerkennung der Beanstandung sind wir zur Nachbesserung verpflichtet. Alle weiteren Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere soweit sie für nicht am Liefergegenstand selbst eingetretene Schäden geltend gemacht werden. Aufwendungen unsererseits, die im Zusammenhang mit unbegründeten Mängelrügen stehen, sind wie Werkvertragsleistungen zu vergüten.

7. Warenrücksendungen
Warenrücksendungen dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Die Annahme von Warenrücksendungen ist nicht gleichbedeutend mit der Anerkennung von Mängelrügen oder Rücknahmevereinbarungen.

8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Preises und etwaiger Rückstände aus früheren Lieferungen bleiben die
gelieferten Gegenstände unser Eigentum.
Der Besteller ist nicht berechtigt, die Gegenstände an Dritte zu verpfänden, oder zur Sicherheit zu übereignen. Er ist jedoch berechtigt, die Ware oder das aus ihr hergestellte Fabrikat im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Im Falle der Weiterveräußerung dieser unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände tritt der Besteller hiermit unwiderruflch die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Gegenstände vorher durch den Besteller be- oder verarbeitet worden sind, oder wenn sie an mehrere Abnehmer veräußert werden. Werden die Vorbehaltsgegenstände nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit Gegenständen anderer Herkunft weiterverkauft, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsgegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wir erwerben als Hersteller im Sinne des BGB § 450 das Eigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsgegenstände zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Gegenstände. Der Besteller muß uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände sowie auf an uns abgetretene Forderungen unverzüglich anzeigen. Etwaige Kosten vor Interventionen trägt der Besteller.

9. Produkthaftung
Werden gegen uns Produkthaftpflichtansprüche geltend gemacht, für die der Lieferant/Auftragnehmer verantwortlich ist, so ist er verpflichtet, uns insoweit auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen einschließlich eventueller Kosten für Rückrufaktionen freizustellen, soweit sie ihre Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich haben und er im Außenverhältnis selbst haften würde. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Lieferant/Auftragnehmer, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten. Dadurch werden uns zustehende weitergehende Schadenersatzansprüche nicht berührt.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Lieferwerkes. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser allgemeiner Gerichtsstand oder der des Käufers. Dies gilt auch bei Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess.

Stand 11. August 2015